Der persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Organe des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditgesellschaft abzuschließen.