Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jede Komplementärin selbst sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.