Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten alle persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam. Alleinvertretungsbefugnis kann einzelnen von ihnen oder allen erteilt werden. Einzelne oder alle persönlich haftenden Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.