Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Kommanditgesellschaft jeweils durch zwei persönlich haftende Gesellschafter vertreten. Einem persönlich haftenden Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.