| Gegenstand | Entsorgung von Abfällen. Die Stadtreinigung Hamburg nimmt die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle wahr, die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen. Sie entsorgt die Abfälle, soweit sie nicht von der Entsorgung ausgeschlossen sind; ihr obliegen die Sammlung und der Transport von Abfällen sowie die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen einschließlich der mit der Abfallentsorgung im Zusammenhang stehenden Nachsorge. Im Übrigen obliegen der Stadtreinigung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Reinigung der öffentlichen Wege einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, die Räumung und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte, der Winterdienst, mit Ausnahme von Neuwerk und des Hafengebietes die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz als hoheitliche Aufgaben. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Stadtreinigung Hamburg durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit den genannten Aufgaben stehen, zur Erfüllung übertragen (Auftragsangelegenheiten), auch soweit sie hoheitlicher Art sind. Daneben kann die Stadtreinigung Hamburg Geschäfte oder Tätigkeiten jeglicher Art auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Reinigung von Wegen, Straßen und Plätzen und des Winterdienstes übernehmen. Sie kann insbesondere zur Verwertung bestimmte Abfälle sammeln, durch Hol- und Bringsysteme einsammeln, befördern, lagern und behandeln. Darüber hinaus kann die Stadtreinigung Hamburg weitere Geschäfte, die ebenfalls geeignet sind, dem Unternehmenszweck der Stadtreinigung Hamburg zu dienen, vornehmen und die hierzu erforderlichen Einrichtungen betreiben. Die Stadtreinigung Hamburg kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. |