Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, es sei denn, er ist durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss von der Vertretung ausgeschlossen. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.