Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und die jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.