| Eintragungstext | | Text | Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 20.05.2019 (AZ: 514 IN 24/18) beschränkt sich die vorläufige Insolvenzverwaltung nur noch auf die Berichtigung der Kosten und die Erfüllung begründeter Verbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto eingezogen hat. Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.04.2019 AZ: 514 IN 1/19)
Von Amts wegen eingetragen. |
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| Eintragungstext | | Text | Die Gesellschaft ist aufgelöst. |
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