| Eintragungstext | | Text | Durch Beschluss des Amtsgericht Bremen vom 15.03.2019 (AZ: 509 IN 23/18) beschränkt sich die vorläufige Insolvenzverwaltung nur noch auf die Berichtigung der Kosten und die Erfüllung begründeter Verbindlichkeiten, soweit der Insolvenzverwalter Forderungen der Gesellschaft auf ein Treuhandkonto eingezogen hat. |
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