| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind befugt, für alle Rechtshandlungen, die die GmbH mit oder gegenüber der Gesellschaft vernimmt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. |