| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, als sie berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit der von ihnen vertretenen Komplementärin oder mit von ihnen vertretenen Dritten zu vertreten. |