Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sowie ihre Geschäftsführer sind befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.