Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.