| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Der persönlich haftende Gesellschafter und seine Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit es sich um Rechtshandlungen zwischen der Gesellschaft und dem persönlich haftenden Gesellschafter, insbesondere um den Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt. |