Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin eine Aktiengesellschaft ist, sind deren Vorstände vom Verbot der Mehrvertretung des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten, die jeweiligen Vorstände sind vom Verbot der Mehrvertretung des § 181 BGB befreit.