| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Diese und ihre Organe sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |