Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und deren jeweilige Geschäftsführer sind auch befugt, die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten; die Geschäftsführer jedoch nur, wenn sie auch in der persönlich haftenden Komplementär-GmbH befugt sind.
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis samt seiner jeweiligen Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; die Geschäftsführer jedoch nur, wenn sie auch in der persönlich haftenden Gesellschaft befugt sind, diese Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.