| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen Komplementär. Der Komplementär vertritt stets einzeln. Der Komplementär sowie deren Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. |