Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt stets einzeln und mit der Befugnis, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Die jeweiligen Vorstände eines persönlich haftenden Gesellschafters (Aktiengesellschaft) sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.