Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, vertritt dieser die Gesellschaft einzeln; bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.