| Gegenstand | 1. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist es, ausschließlich Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen, die bereits bei Ablauf des 31. Dezember 1993 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gesellschafterin Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben e.G. oder einem anderen Trägerunternehmen standen, sowie deren Angehörigen für Fälle der Not, insbesondere wenn sie durch Arbeitslosigkeit, Berufungsunfähigkeit, Alter und Tod hervorgerufen ist, freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Beihilfen zu gewähren. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist ferner die Verwaltung von Mitteln, die ihr von den Gesellschaftern oder von dritter Seite zur Erreichung ihres Zwecks übertragen wurden. 3. Die Gesellschaft unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zahlungen aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Gesellschaftsaufgaben liegen oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Trägerunternehmen im Sinne von Absatz (1) können auf Antrag solche Unternehmen werden, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Besitz der Viehvermarktungsgenossenschaft Oberbayern-Schwaben e.G. befindet. Beantragt ein solches Unternehmen, als Trägerunternehmen der Gesellschaft anerkannt zu werden, beschließt hierüber die Geschäftsführung. Diese kann die Anerkennung als Trägerunternehmen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen, insbesondere von der Zuführung von Deckungsmitteln für die von der Gesellschaft neu zu übernehmenden Lasten. Das beantragte Unternehmen wird Trägerunternehmen, sobald ihm der Beschluss über seine Anerkennung zugegangen ist und es diesem Beschluss der Geschäftsführung der Gesellschaft zugestimmt hat. |