| Gegenstand | Aufgaben des Kommunaluntemehmens sind die Planung, die Errichtung, die Verwaltung und die Vermietung von Wohnungen, auch von Häusern und Wohnungen in Einheimischen-Modellen, von Gewerbeeinheiten und öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie Nebenan!agen; der Erwerb, die Belastung und der Verkauf von Immobilien sowie Bestellung und Nutzung von Erbbaurechten; die Planung, die Errichtung, die Modernisierung und der Betrieb von baulichen und technischen Anlagen, die gemeindlichen Aufgaben dienen (Inhouse-Vergabe), vorbehaltlich Zweckvereinbarung; jeweils in der Gemeinde Reichersbeuem, soweit kommunalrechtlich zulässig. Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GO bleibt unberührt. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 14 des Vertrages über die Arbeitshinweise der Europäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 83 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BV und Art. 57 GO, die Gemeinde erlässt einen Betrauungsakt auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses i. V. m. Art. 106 Abs. 2 AEUV. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Kommunaluntemehmen Neben- und Hilfsbetriebe errichten und unterhalten, die die Aufgaben des Kommunaluntemehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für die Gemeinde geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunaluntemehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen. |