| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern befreit. |