Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten; die Geschäftsführer jedoch nur, wenn ihnen auch bei der persönlich haftenden Gesellschafterin diese Befugnis erteilt ist.