Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft und zwischen den Geschäftsführern der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt; Sie und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft und zwischen den Geschäftsführern der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.