die Herstellung von Zahnersatz und Zahnprotetik jeder Art. Die Gesellschaft darf alle Gegenstände herstellen und vertreiben, die gegenwärtig oder zukünftig zum Wirtschaftszweig eines Dentallabors gehören. Die Gesellschaft darf auch den Handel mit einschlägigen Materialien aufnehmen; sie ist außerdem befugt, Patente und sonstige Schutzrechte zu erwerben, zu veräußern oder sonstwie zu nutzen.