mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit es sich bei dem Dritten um ein Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft oder um Geschäfte zwischen der Gesellschaft und der Komplementär-GmbH handelt.