| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt. Jeder Komplementär ist allein vertretungsberechtigt. Jeder Komplementär ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |