Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten; die Geschäftsführer jedoch nur, wenn sie auch in der persönlich haftenden Komplementär-GmbH hierzu befugt sind.