| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt auch für die Geschäftsführer der Komplementärin, soweit sie bei dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. |