Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln und ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Jeder Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist befugt, im Namen der Gesellschaft und als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte abzuschließen.