Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie dessen jeweilige Organe sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie dessen jeweilige Organe sind befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte die die Komplementärin und ihre Organe mit oder gegenüber der Gesellschaft betreffen vorzunehmen.