Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und dessen jeweilige Geschäftsführer sind jeweils befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte anzuschließen.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen