| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft sowie der Kommanditgesellschaft und ihrem Kommanditisten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |