| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Von den Beschränkungen des §181 BGB sind die Komplementärin und ihre Geschäftsführer für Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft befreit. Im Übrigen bedürfen die Komplementärin und ihre Geschäftsführer zum Selbstkontrahieren sowie zur Mehrfachvertretung der Zustimmung der Kommanditistin. |