| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Der persönlich haftende Gesellschafter ist für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB insgesamt befreit. Die Organe des persönlich haftenden Gesellschafters sind für alle Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit. |