Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die Komplementäre und deren Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen den Komplementären und der Gesellschaft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen