| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt stets einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist im Verhältnis des persönlich haftenden Gesellschafters mit der Gesellschaft selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB ingesamt befreit. Die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind im Verhältnis des persönlich haftenden Gesellschafters mit der Gesellschaft selbst von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit. |