Jede Komplementärin vertritt einzeln. Jede Komplementärin selbst und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft und zwischen der Gesellschaft und den GmbH-Geschäftsführern, jedoch nicht für Geschäfte zwischen der Gesellschaft un den GmbH-Geschäftsführern persönlich