| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung sind alle persönlich haftende Gesellschafter stets allein berechtigt und verpflichtet. Sie selbst und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sodass sie die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vertreten können. |