| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin vertreten. Die Komplementär-GmbH und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt für alle Geschäfte zwischen Komplementär-GmbH und KG wie auch für Geschäfte zwischen KG und GmbH- Geschäftsführer. |