Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jede Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen