Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die persönlich haftenden Gesellschafter und deren Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern und der Gesellschaft von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen