Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB für alle Geschäfte zwischen ihm und der Gesellschaft befreit. Dies gilt nicht für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters persönlich.