| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Dieser und seine Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befeit für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und zwischen der Kommanditgesellschaft und den gesetzlichen Vertretern der Komplementärin. |