Kommanditist mit Haftsumme gemäß Artikel 89 Absatz 2 EGHGB von Amts wegen neu vorgetragen undf für diese Haftsumme in Sonderrechtsnachfolge Haftsumme erhöht bei
mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen