| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter darüber hinaus seinen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, gilt diese auch für Geschäfte der Geschäftsführer mit der Gesellschaft. |