Jeder persönlich haftende Gesellschafter (Komplementärin) vertritt einzeln. Jede Kompelmentärin sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft sowie für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer der Komplementärin befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.