Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator sowie dessen jeweilige Geschäftsführers sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen - soweit es sich um Rechtsgeschäfte zwischen dem Liquidator und der Gesellschaft und um Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den gesetzlichen Vertretern des Liquidators handelt.