| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für alle Geschäfte des persönlich haftenden Gesellschafters mit der Gesellschaft. |